Satzung der Tisa von der Schulenburg-Stiftung (Fassung vom 01.01.2014)
§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Tisa von der Schulenburg-Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dorsten.
§2 Gemeinnütziger Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst, insbesondere der bildenden Kunst durch die Förderung von Künstlern, die sich mit der Arbeits- und Sozialwelt, insbesondere mit der Situation des Bergmanns und des lndustriearbeiters, befassen und sie künstlerisch darstellen.
(3) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe eines alle drei Jahre zu vergebenden Förderpreises. Des Weiteren wird dieser Zweck verwirklicht durch die Durchführung geeigneter Veranstaltungen und Ausstellungen im Stadtgebiet Dorsten, unter vorrangiger Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Künstler. Die Stiftung stellt sich ferner die Aufgabe, die Öffentlichkeit über das Leben und Wirken von Tisa von der Schulenburg zu informieren und Werke Tisa von der Schulenburgs zu sammeln und für die Ausstellung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus einem Vermögen von 48.434,68 € (94.730,00 DM) in bar und einem Kunstbesitz von 449 Exponaten Tisa von der Schulenburgs.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
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§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen. die dazu durch die Zu-wendende / den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
- der Vorstand
- das Kuratorium
Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
(2) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§7 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, und zwar
- dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Dorsten
- dem Kulturdezernenten der Stadt Dorsten
- einem mit einfacher Mehrheit gewählten Mitglied des Kuratoriums
(2) Der Rat der Stadt Dorsten und das Kuratorium können je ein weiteres Vorstandsmitglied bestellen.
(3) Soweit Mitglieder des Kuratoriums dem Vorstand angehören, ruhen für die Dauer ihrer Vorstandsmitgliedschaft ihre satzungsmäßigen Befugnisse als Kuratoriumsmitglieder.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
(5) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen des Kuratoriumsvorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. Scheidet ein in Abs. 1 a) und 1 b) genanntes Vorstandsmitglied aus, tritt an seine Stelle sein Nachfolger im Amt.
(6) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.
§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit seinem Stellvertreter oder mit einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr),
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
- die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
- die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 14 und 15 und die Vergabe des Förderpreises.
Hierzu erlässt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium Förderrichtlinien, die die Voraussetzungen und den Inhalt der Förderungen regeln,
- die Beschlüsse des Kuratoriums vorzubereiten und auszuführen.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. lhnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
(5) Der Vorstand kann einstimmig Ehrenmitgliedschaften im Kuratorium begründen.
§9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
(3) Umlaufbeschlüsse sind zulässig: dies gilt nicht für Beschlüsse nach den §§ 14 und 15 dieser Satzung.
§10 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§11 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium setzt sich aus dem Kreis der ursprünglichen Stifter zusammen. Soweit die Stifter juristische Personen sind, entsenden sie Vertreter als Mitglieder in das Kuratorium. Die Stadt Dorsten als Stifterin wird im Kuratorium nicht von den Amtsinhabern, die dem Vorstand angehören, vertreten.
(2) Zustifter, die der Stiftung eine Zuwendung im Werte von mindestens 500 Euro (Geld- oder Sachleistung) zuwenden, werden, sofern sie dies gegenüber dem Vorstand der Stiftung erklären, ebenfalls Mitglieder des Kuratoriums. Für juristische Personen als Zustifter gilt die Regelung in Absatz 1.
(3) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(4) Die Amtszeit des Kuratoriumsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbliebenen Mitglieder die Nachfolger.
(5) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Kuratoriums.
§12 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
(2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere
- die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, soweit es sich nicht um ,,geborene“ Mitglieder /Mitglieder kraft Amtes handelt
- die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
- die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
- die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. lhnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.
§13 Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium ist nur beschlussfähig, wenn der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.
(2) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzung.
(4) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
(6) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 13 und 14 dieser Satzung.
§14 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(3) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 3/4 der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und auf dem Gebiet der Förderung der Kunst liegen.
(4) Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
(5) Soweit die Satzung es nicht ausschließt, können die zuständigen Stiftungsorgane
1. wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wesentliche Änderungen, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks berühren, den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
2. wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt. Die Stifterinnen und Stifter sind hierzu nach Möglichkeit anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Mit der Genehmigung der Beschlüsse über den Zusammenschluss und die hierzu erforderlichen Satzungsänderungen ist die neue Stiftung anerkannt.
§15 Auflösung der Stiftung / Zusammenschluss
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 14 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Beschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Des Weiteren ist für die Auflösung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen ein entsprechender zustimmender Beschluss des Rates der Stadt Dorsten erforderlich.
§16 Vermögensfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Dorsten, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§17 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. lhr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§18 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§19 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster.
Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für lnneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§20 Inkrafttreten
Die geänderte Stiftungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.
Dorsten, den 19.11.2021